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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Normbau GmbH

Status Oktober 2022

1.    Geltung

1.1. Allen Vertragsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen der Normbau GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie werden vom Besteller mit der Auftragserteilung bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

1.2. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Besteller. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die AGB mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern. Die Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir dem Besteller die Änderungen der AGB schriftlich bekannt geben und der Besteller die geänderten AGB genehmigt. Die geänderten AGB gelten auch dann als genehmigt, wenn der Besteller den geänderten AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Erhalt der geänderten AGB widerspricht und wir den Besteller vor Fristbeginn auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen haben.

1.3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, sofern sie den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4. Rechte, die Normbau nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2.    Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Eine von uns mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande, in diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung oder Leistung. Sollte entgegen Satz 1 eine verbindliche Angebotsgültigkeit (schriftlich) vereinbart worden sein, gilt eine Preisanpassungsmöglich entsprechend Ziffer 3.2 auch für das Angebot.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich wiederzugeben. Mündliche Nebenabsprachen vor und bei Vertragsschluss bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls von uns schriftlich bestätigt werden um Wirksamkeit zu erlangen.

2.3. Unser Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

2.4. An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen des Angebots oder zu einem späteren Zeitpunkt überlassen werden, behalten wir uns sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantien dar.

2.5. Wir behalten uns technisch bedingte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstands auch nach Vertragsschluss, insbesondere bedingt durch Anpassung an den technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer vor, soweit diese keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben und dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

2.6. Entstehen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnliches, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden EN (Europäische Normen) als vereinbart. Im Falle der Änderung einer EN nach Vertragsschluss, aber vor Fertigstellung, sind wir im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.

2.7. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen der Verkauf und die Lieferung von Hard- und/oder Software unabhängig von einer etwaigen sonstigen zu erbringenden Leistung an diesen Produkten durch uns oder Dritte. Dies gilt insbesondere auch für die Anpassung von Standardsoftware an die Bedürfnisse des Bestellers und für die Erstellung von Individualsoftware.

3.    Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und als Nettopreise ab Werk (EXW Incoterms 2020). Etwaige Verpackungs- und Versandkosten etc. werden extra berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Fracht usw., ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

3.3. Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt nach unserem Ermessen monatlich, vierteljährlich oder nach beendeter Leistungserbringung. Auf unseren Wunsch hat der Besteller angemessene Vorschüsse zu leisten.

3.4. Der Besteller hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Personals auf dem ihm vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch elektronisch erfolgen um Gültigkeit zu entfalten. Die Leistung gilt als bestätigt, wenn der Besteller der Bescheinigung nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vorlage widersprochen hat und wir den Besteller bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen haben. Ein späterer Widerspruch aufgrund von erst später erkennbaren Umständen wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige nicht von uns zu vertretende Wartezeit gehören zur Arbeitszeit.

3.5. Die Reisekosten unseres Personals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

3.6. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto wertmäßig gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.

3.7. Zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen unsere Zahlungsansprüche ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruht.

4.    Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung

4.1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

4.2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

4.3. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Liefer- und Leistungsfrist

5.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Angabe von Fristen oder Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Eine fest vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere also nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

5.2. Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus. Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen sind mindestens zehn (10) Arbeitstage (also ohne Wochenenden und ohne gesetzliche Feiertage an unserem Sitz) vor Arbeitsbeginn anzufordern.

5.3. Die Lieferfrist ist bei Lieferungen eingehalten, wenn wir die Ware dem Besteller bis zu ihrem Ablauf am Lieferort zur Verfügung stellen. Die Leistungsfrist ist bei Dienst- und Werkleistungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Dienstleistung erbracht bzw. das Werk zur Abnahme durch den Besteller bereit gestellt ist oder, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung, der Leistungsgegenstand zur Vornahme der Erprobung bereit steht.

5.4. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen, die auf Wunsch des Bestellers vereinbart werden, verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z. B. höhere Gewalt, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für uns unvorhersehbarer Weise bei unseren Unterlieferanten/Subunternehmern eintreten. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben.

5.5. Soweit die Parteien eine „Abrufbestellung“ vereinbaren, ist der Besteller verpflichtet, die darunter bestellten Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Abrufbestellung abzurufen, wobei sich die Parteien über das genaue Liefer- bzw. Leistungsdatum rechtzeitig einvernehmlich abstimmen. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten auf ein Liefer- bzw. Leistungsdatum, kann Normbau nach Ablauf der zwölf (12) Monate die Lieferung oder Leistung gemäß der Abrufbestellung erbringen und diese dann in Rechnung stellen.

6.    Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

6.1. Wir liefern EXW (Incoterms 2020). Transportrisiko und Versandkosten etc. gehen entsprechend zu Lasten des Bestellers. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Bestellers und auf seine Kosten abgeschlossen.

6.2. Teillieferungen und -leistungen sind in für den Besteller zumutbarem Umfang unter Berücksichtigung unserer Interessen zulässig.

6.3. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Besteller am Lieferort zur Verfügung stellen. Verzögert sich die Abholung/Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abhol-/Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.4. Ziffer 6.3 gilt auch dann, wenn eine Montage oder Installation des Liefergegenstands durch uns
vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer-, Montage- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes über. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

7.    Abnahme bei Werkleistungen

7.1. Soweit Gegenstand unserer vertraglichen Leistung eine Werkleistung ist, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder Software.

7.2. Der Besteller ist zur Abnahme der Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt wird. Die Abnahme wird in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll bestätigt und dokumentiert. Als abgenommen gilt eine Werkleistung aber auch dann, wenn wir dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

7.3. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

8.    Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt bis zur Höhe unserer zugrunde liegenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller den Versicherer hiermit an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

8.3. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Besteller uns Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.4. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; dies gilt jedoch nur, solange der Besteller nicht im Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsbetrags für die weiterveräußerte Ware (inkl. Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungszuschlags in Höhe von 10 %. ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.

8.5. Der Besteller ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die nach vorstehender Ziffer 8.4 an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

8.6. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Besteller sind die an uns abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.

8.7. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben als ihr Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der frei zu gebenden Gegenstände obliegt uns.

8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Bestellers sind wir befugt, die gelieferte Ware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zudem ist der Besteller verpflichtet uns, bzw. unserem Erfüllungsgehilfen, während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Räumen zu verschaffen, um die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller.

8.9. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht unseren Rücktritt vom Vertrag. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.10.  Bei Zahlungsverzug sowie Zahlungsschwierigkeiten aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind wir daneben weiterhin berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

8.11.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, damit wir unsere Eigentumsrechte geltend machen können. Außerdem hat der Besteller den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an den von uns ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht bereit oder in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Besteller uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pfändung oder den sonstigen Eingriff des Dritten nicht zu vertreten.

8.12.  Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Besteller hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.    Sachmängel bei Lieferungen und Werkleistungen

9.1.  Sofern für die Lieferung oder Werkleistung kein individuelles Pflichtenheft oder eine sonstige schriftliche Leistungsbeschreibung vereinbart wird, gilt unsere allgemeine Systembeschreibung als Grundlage der Beschaffenheitsvereinbarung. Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

9.2.  Bei Warenlieferungen hat der Besteller den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen, soweit zumutbar auch durch eine Probenutzung, und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Werktage nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln sieben (7) Werktage nach Entdeckung, schriftlich bei uns zu rügen. Bei der Eingrenzung und Meldung von Mängeln wird der Besteller die von uns erteilten Hinweise befolgen und gegebenenfalls von uns zur Verfügung gestellte Checklisten verwenden. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn der Besteller hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten.

9.3.  Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands (bei Warenlieferungen) sowie im Falle von bei der Abnahme vorbehaltenen oder bei der Abnahme nicht bekannten Mängeln von Werkleistungen hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Besteller zu setzenden Frist. Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung des Liefergegenstands/Neuherstellung des Werks) obliegt uns. Die für die Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind uns zurückzugeben.

9.4.  Soweit wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage sind oder uns die Nacherfüllung auch im zweiten Versuch nicht gelingt oder die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 14 nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (gilt nur bei Werkleistungen) oder - sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist - vom Vertrag zurücktreten.

9.5.  Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Liefer- und Leistungsgegenstände eingehalten werden.

9.6.  Mängelanspüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Besteller oder nicht autorisierten Dritten eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nachprogrammierung, verändert worden ist. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung, Hitzeeinfluss, starke elektromagnetische Felder, Feuchtigkeit, Staub oder statisches Aufladen sowie für Mängel infolge einer instabilen Stromversorgung entstehen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.7.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Die Verjährungsverkürzung auf ein (1) Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands oder der Leistung beruhen, mit Ausnahme unserer Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

9.8.  Sofern (a) der mangelhafte Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder (b) es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder (c) es sich um ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre.

10.  Rechtsmängel

10.1.    Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die von uns gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Besteller entgegenstehen.

10.2.    In dem Fall, dass Dritte solche Rechte gegenüber dem Besteller geltend machen, hat der Besteller uns hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten und uns sämtliche Vollmachten zu erteilen und Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, um den Besteller gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

10.3.    Im Falle eines Rechtsmangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, (a) durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstands oder des Leistungsergebnisses beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder (b) den Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

10.4.    Soweit uns die Beseitigung des Rechtsmangels binnen vom Besteller zu setzender angemessener Frist auch im zweiten Versuch nicht gelingt, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 14 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.

10.5.    Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziffer 11.7 entsprechend.

11.  Haftung auf Schadens- und Aufwendunsersatz

11.1.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien (einschließlich der Übernahme eines Beschaffungsrisikos) beruhen, sowie in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2.    Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf EUR 500.000 pro Schadensfall begrenzt; Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren in diesem Fall in zwölf Monaten.

11.3.    Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11.4.    Soweit nach diesen AGB unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere unserer Mitarbeiter.

12.  Produkthaftung

12.1.    Der Besteller wird die Liefergegenstände nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Liefergegenstände nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt uns der Besteller im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

12.2.    Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Liefergegenstände zu einem Produktrückruf oder einer Produktwarnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der Produktwarnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

12.3.    Der Besteller wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Liefergegenstände und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

13.  Schutz vertraulicher Informationen, Geschäftsgeheimnisse

13.1.    Jede Vertragspartei wird alle nicht-öffentlichen Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden. Der Empfänger wird solche Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen keinem Dritten zugänglich machen und wird den Zugang zu solchen Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern nur insoweit ermöglichen, als dies für die Zwecke des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern.

13.2.    Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, insbesondere technische Informationen (z.B. Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken und Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen) sowie alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind.

13.3.    Die Verpflichtung nach Ziffer 16.1 gilt nicht für solche technischen oder geschäftlichen Informationen, die dem Empfänger schon bekannt waren, bevor er sie von der anderen Partei erhalten hat, oder für eine Information, die ohne Verletzung dieser Verpflichtung Allgemeingut wird, oder die von der anderen Partei schriftlich zur Veröffentlichung freigegeben wurde.

13.4.    Werden durch eine öffentliche Stelle Auskünfte von Interflex oder dem Kunden verlangt, die vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei betreffen, so ist diese Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich und wenn möglich noch vor einer entsprechenden Auskunftserteilung, schriftlich zu informieren.

13.5.    Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und die geschützten Informationen nur für den Zweck der Durchführung der Geschäftsbeziehung genutzt werden.

13.6.    Die Geheimhaltungsverpflichtung nach dieser Ziffer 16 besteht auch nach Ende des jeweiligen Vertrages für eine Dauer von drei (3) Jahren fort. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Dateien und Unterlagen, die vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei enthalten, nach Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei herauszugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten.

14.   Produktrücknahme und -entsorgung

14.1.    Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

14.2.    Der Besteller stellt uns gegebenenfalls als Hersteller von den Verpflichtungen nach § 19 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG - „Rücknahme durch den Hersteller“) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

14.3.    Der Besteller hat Dritte, an die er die unter das ElektroG fallende, gelieferte Ware weitergibt und die die Ware nicht im Rahmen eines privaten Haushaltes nutzen, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe deren Abnehmern eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

14.4.    Unterlässt es der Besteller entgegen der vorstehenden Ziffer 17.3 Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur entsprechenden Weiterverpflichtung derer Abnehmer zu verpflichten, so bleibt der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

14.5.    Unsere Ansprüche nach dieser Ziffer 17 verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der tatsächlichen Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers über die Nutzungsbeendigung bei uns.

15.  Grenzüberschreitende Lieferungen, Exportkontrolle

15.1.    Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Auf unser Verlangen hat der Besteller eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Bestimmungen entspricht.

15.2.    Grenzüberschreitende Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

15.3.    Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.

16.  Hinweise zum Datenschutz, Zustimmung zu Referenzzwecken

16.1.    Innerhalb des Allegion Konzerns, zu dem auch Interflex gehört, werden berufliche Kontaktdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und genutzt. Typische Nutzungen dieser personenbezogenen Daten sind die Kommunikation (telefonisch, schriftlich und per E-Mail) im Rahmen der jeweiligen Auftragsabwicklung, Informationen zu neuen Updates und über Produkte von Interflex und Allegion sowie freiwillige Kundenzufriedenheitsumfragen und dergleichen mehr. Nähere Details finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.interflex.de/de/footer/datenschutz.html.  

16.2.    Auf Anfrage erteilen wir jederzeit Auskunft über bei uns gespeicherte personenbezogene Daten des Bestellers. Weiter gehende Fragen zum Datenschutz bei Normbau und Allegion beantwortet gerne unser Datenschutzteam unter der E-Mailadresse: normbau@allegion.com.

16.3.    Soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Besteller Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist, schließen wir mit dem Kunden eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab (AVV). Das Muster einer AVV, in dem auch die von uns gewährleisteten technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben sind, kann unter https://www.interflex.de/de/footer/agb.html abgerufen werden.

16.4.    Der Besteller stimmt zu, dass wir den Besteller als Referenzkunden aufführen und, ebenfalls ausschließlich zu Referenzzwecken, auch das Firmenlogo des Bestellers nutzen dürfen. Der Besteller kann diese Zustimmung jederzeit uns gegenüber schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Etwaige bereits gedruckte Medien mit Referenznennung dürfen während einer angemessenen Aufbrauchsfrist auch noch nach dem Widerruf der Zustimmung aufgebraucht werden.

17.  Compliance und ethische Verhaltensgrundsätze

17.1.    Die Einhaltung von Unternehmenswerten, Verhaltensgrundsätzen und geltenden Gesetzen haben für uns als Teil der Allegion Unternehmensgruppe oberste Priorität. Diese Erwartung haben wir auch gegenüber unseren Geschäftspartnern.

17.2.    Der Besteller bestätigt, dass er den Allegion Verhaltenskodex für Geschäftspartner (abrufbar unter:https://www.allegion.com/content/dam/allegion-corp/supplier-portal/gspc-code-of-conduct-for-business-partners-german.pdf) gelesen hat und stimmt zu, diesen einzuhalten.

17.3.    Wir können während der üblichen Geschäftszeiten angemessene Audits durchführen, um sicherzustellen, dass unsere Geschäftspartner ihre Geschäfte auf ethische und rechtskonforme Weise und im Einklang mit dem Allegion Verhaltenskodex für Geschäftspartner tätigen.

18.   Schlussbestimmungen

18.1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18.2.    Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Stuttgart. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtstand Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

18.3.    Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.

18.4.    Wir sind berechtigt elektronisch unterzeichnete Dokumente (z.B. über DocuSign), z.B. für die Abgabe von Leistungsbestätigungen oder Serviceberichten, zu verwenden.

 

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