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Einkaufsbedingungen der NORMBAU GmbH

 

Gültig ab 12/2016

1. Geltungsbereich - Änderungen

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (diese „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle von einer deutschen ALLEGION Gesellschaft („ALLEGION“) aufgegebenen und vom Lieferanten angenommenen Bestellungen (der „Auftrag“), in denen der Lieferant Produkte („Produkte“) und / oder Werk- und Dienstleistungen („Leistungen“) für ALLEGION bereitstellt.

1.2 Die Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder die auftragsgemäße Ausführung oder Aufnahme der Arbeiten oder Lieferungen durch den Lieferanten gelten als Annahme des Auftrags und dieser Einkaufsbedingungen sowie als Verzicht des Lieferanten auf seinen eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die seinem Angebot, seiner Auftragsbestätigung oder seiner Auftragsannahme oder ähnlichen Dokumenten beigefügt sind.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Einkaufsbedingungen von ALLEGION, die damit ihre Gültigkeit verlieren.

1.4 Änderungen oder Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Einkaufsbedingungen sind nur bindend für ALLEGION, wenn sie ausdrücklich von einem bevollmächtigten Vertreter von ALLEGION schriftlich vereinbart werden.

2. Qualitätssicherungsverfahren - Prüfung - Muster

2.1 Der Lieferant wendet Verfahren zur Qualitätssicherung, Spezifikationskontrolle, Prüfung und Überwachung („Verfahren“) an, um die kontinuierliche Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Auftrag und diesen Einkaufsbedingungen zu ermöglichen. Auf Aufforderung von ALLEGION übermittelt der Lieferant ALLEGION eine genaue Beschreibung dieser Verfahren oder der geplanten Verfahrensänderungen.

2.2 ALLEGION ist jederzeit vor Auslieferung der Produkte zur Kontrolle und Überprüfung der Produkte und der Verfahren berechtigt.

2.3 Stellt ALLEGION im Laufe der Kontrolle oder Überprüfung fest, dass die Produkte nicht mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen oder mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen übereinstimmen oder dass die Verfahren ungeeignet oder unangemessen sind, um eine Übereinstimmung hiermit zu gewährleisten, dann behält sich ALLEGION unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsbehelfe, die gemäß diesen Einkaufsbedingungen oder nach geltendem Recht eingeräumt werden, wahlweise vor, (i) den Lieferanten aufzufordern, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um etwaige Änderungen, Anpassungen, Korrekturen oder Ausbesserungen vorzunehmen, die für die Sicherstellung der Eignung oder Angemessenheit der Verfahren oder der Konformität der Produkte erforderlich sind; oder (ii) die Durchführung derartiger Maßnahmen durch Dritte zu veranlassen. In diesem Fall wird ALLEGION den vereinbarten Preis um die hierdurch entstehenden Kosten kürzen.

2.4 Wird der Lieferant von ALLEGION aufgefordert, Produktmuster zur Genehmigung vorzulegen, stellt der Lieferant den Produktionsbetrieb solange ein, bis ALLEGION diese Muster schriftlich genehmigt und dem Lieferanten schriftlich bestätigt hat, dass diese Muster nach den Entwurfsspezifikationen hergestellt worden sind.

2.5 Die Kontrolle, Überprüfung oder Genehmigung von Mustern durch ALLEGION stellt keine Abnahme der Konformität der Produkte mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen oder mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen dar.Der Lieferant trägt unverändert die volle Verantwortung für diese Produktkonformität.

2.6 Unbeschadet der nach Artikel 17.1 dieser Einkaufsbedingungen zugestandenen Rechtsbehelfe sowie der Rechte und Rechtbehelfe, die ALLEGION nach geltendem Recht eingeräumt werden, trägt der Lieferant sämtliche Kosten, die sich aus dem Streit über die Konformität der Produkte mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen oder mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen ergeben, ohne dass eine vorherige offizielle/ formelle Aufforderung/Vorbehalt erforderlich wäre.

3. Verpackung - Dokumentationen - Informationen

3.1 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Produkte ordnungsgemäß verpackt und gesichert sind, damit sie unbeschädigt am Bestimmungsort eintreffen.

3.2 Sämtlichen Produkten hat ferner ein Lieferschein bei zu liegen, aus dem unter anderem die Liefernummer, die ALLEGION Produkt-Identifikations-Nummer, die gelieferte Stückzahl und die Auftragsnummer (oder die Verbrauchsberichtsnummer [consumption report number] bei Konsignationslagerware) hervorgeht und in dem die Produkte deutlich gekennzeichnet sind, einschließlich Hinweise auf die Nummern von Artikeln und Zeichnungen, die dem Lieferanten von ALLEGION zur Verfügung gestellt wurden. Die gleichen erforderlichen Angaben sind vom Lieferanten außerdem auf sämtlichen Rechnungen, sämtlichen Versanddokumenten und im gesamten Schriftverkehr zu verwenden.

3.3 Soweit nicht schriftlich zwischen ALLEGION und dem Lieferanten anderweitig vereinbart, hat sämtlichen gelieferten Produkten eine von ALLEGION genehmigte Konformitätsbescheinigung bei zu liegen, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Produkte exakt mit dem Auftrag und den Spezifikationen übereinstimmen.

3.4 Der Lieferant setzt ALLEGION vorab schriftlich in Kenntnis,

3.4.1 wenn eine Lieferung der Produkte oder der den Produkten beiliegenden Gegenstände Giftstoffe oder andere die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdenden Substanzen enthält, und gibt eine genaue Beschreibung dieser gefährlichen Substanzen sowie aller Vorkehrungen, die von ALLEGION in Bezug auf die Lieferung, Lagerung, Behandlung, Installation und Benutzung der Produkte oder Gegenstände zu treffen sind, und erteilt ALLEGION alle Informationen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den Produkten oder Gegenständen, um ALLEGION die Einhaltung aller für die Produkte oder Gegenstände und / oder für die gefährlichen Substanzen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen; und

3.4.2 wenn Lieferungen verderbliche Produkte oder Produkte mit begrenzter Nutzungsdauer enthalten sowie über Umstände, welche die Nutzungsdauer dieser Produkte beeinträchtigen könnten.

3.5 Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 3.1 bis 3.4 dieser Einkaufsbedingungen festgehaltenen Bestimmungen behält sich ALLEGION unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsbehelfe, die ALLEGION gemäß diesen Einkaufsbedingungen oder nach geltendem Recht eingeräumt werden, das Recht vor, die Zahlung zu verweigern und alle Mitteilungen und Anweisungen zu ignorieren, die ALLEGION von dem Lieferanten erhalten hat.

4. Lieferung

4.1 Soweit nicht schriftlich zwischen ALLEGION und dem Lieferanten anderweitig vereinbart, werden die Produkte frachtfrei an den von ALLEGION im Auftrag angegebenen Bestimmungsort ausgeliefert. Der Lieferant übernimmt die Entladung der Produkte gemäss den Anweisungen von ALLEGION.

4.2 Der Liefertermin für die Produkte ist in dem Auftrag angegeben; wird ein Lieferdatum nicht angegeben, hat die Lieferung innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen nach Auftragsaufgabe zu erfolgen.

4.3 Der Ausführungstermin für die Leistungen ist in dem Auftrag angegeben oder ein anderer Termin, der mit ALLEGION vereinbart wurde.

4.4 Die fristgemäße Lieferung der Produkte oder Erbringung der Leistungen ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Nichteinhaltung des Liefertermins durch den Lieferanten berechtigt ALLEGION daher, nach eigenem Ermessen einen oder mehrere der in Artikel 17.1 dieser Einkaufsbedingungen aufgeführten Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsbehelfe, die ALLEGION nach geltendem Recht eingeräumt werden.

4.5 Wird eine größere Stückzahl an Produkten als im Auftrag angegeben geliefert, ist ALLEGION nicht zur Bezahlung der zusätzlichen Produkte verpflichtet, die Gefahrtragung für die zusätzlichen Produkte obliegt unverändert dem Lieferanten, und ALLEGION ist wahlweise zur Rückgabe der zusätzlichen Produkte an den Lieferanten auf dessen Gefahr und Kosten berechtigt, oder ALLEGION kann von dem Lieferanten die Abholung dieser Produkte bei ALLEGION auf Kosten des Lieferanten verlangen.

5. Änderungen an Produkten und Leistungen

5.1 Der Lieferant wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALLEGION keine Änderungen gleich welcher Art an der Spezifikation oder Ausführung der Produkte oder an der Art der Leistungserbringung vornehmen und keine Verbesserung der Produkte oder Produktionsprozesse vornehmen.

6. Eigentums- und Gefahrübergang

6.1 Das Eigentum an den Produkten geht unbeschadet des ALLEGION zustehenden Rechts auf Abnahmeverweigerung bei auftragsgemäßer Lieferung auf ALLEGION über.

6.2 Soweit zwischen ALLEGION und dem Lieferanten nicht schriftlich anders vereinbart, geht die Gefahrtragung für die Produkte bei Lieferung auf ALLEGION über, ausgenommen hiervon sind Produkte, welche die in Auftrag gegebene Stückzahl überschreiten, wie unter Artikel 4.5 dieser Einkaufsbedingungen beschrieben, sowie Produkte, die nicht mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen oder mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen übereinstimmen; die Gefahrtragung für diese Produkte obliegt unverändert dem Lieferanten.

7. Vorräte

7.1 Der Lieferant muss jederzeit in der Lage sein, einen Nachweis über die Verfügbarkeit der Produkte zu erbringen. Die Produktionseinstellung eines Produkts muss ALLEGION umgehend per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden und darf nicht während einer Auslaufphase von weniger als 24 Monaten nach der Mitteilung erfolgen. Hat der Lieferant ALLEGION über seine Absicht zur Einstellung eines Produkts in Kenntnis gesetzt und ist ALLEGION außerstande, dieses Produkt über einen anderen Lieferanten zu beziehen, ist der Lieferant verpflichtet, ALLEGION auf die meist geeignete Ersatzlösung hinzuweisen.

7.2 Sollte der Lieferant seinen Verpflichtungen aus Artikel 7.1 nicht nachkommen, behält sich ALLEGION unbeschadet der ALLEGION zustehenden gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe das Recht vor, Schadenersatzansprüche gemäß den Artikeln 10.1 und 17.1 dieser Einkaufsbedingungen geltend zu machen.

8. Preis und Zahlungsbedingungen

8.1 Der vereinbarte Preis für die Produkte und Leistungen ist im Auftrag angegeben und versteht sich, soweit von ALLEGION nicht abweichend schriftlich bestimmt, exklusive Mehrwertsteuer, jedoch inklusive aller sonstigen Kosten, Gebühren und Spesen.

8.2 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis; Preiserhöhungen des Lieferanten sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ALLEGION zulässig.

8.3 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, zahlt ALLEGION den Preis für die Produkte und / oder Leistungen 90 Tage nach dem Ende des auf die Auslieferung der Produkte oder der Beendigung der Leistungen folgenden Monats oder, falls später, nach Abnahme der Produkte und / oder Leistungen durch ALLEGION.

8.4 ALLEGION behält sich das Recht vor, die Zahlung zu verweigern, wenn der Lieferant eine Rechnung an ALLEGION über einen vom vereinbarten Preis abweichenden Betrag ausstellt.

8.5 Im Fall eines allgemeinen Rückgangs des Grundpreises für Rohstoffe, die von dem Lieferanten für die Herstellung der Produkte verwendet werden, oder eines Rückgangs der Kosten, die dem Lieferanten während der Herstellung der Produkte oder der Erbringung der Leistungen entstehen, ist ALLEGION zur angemessenen Minderung des vereinbarten Preises berechtigt; sollte der Lieferant anderen Kunden zu ALLEGIONgendeinem Zeitpunkt ähnliche Produkte und Leistungen zu vergleichsweise günstigeren als zu den mit ALLEGION vereinbarten Bedingungen anbieten, wird er ALLEGION unverzüglich vergleichbare Bedingungen hierfür einräumen.

8.6 ALLEGION behält sich das Recht vor, aus welchen Gründen auch immer fällige oder fällig werdende Forderungen des Lieferanten an ALLEGION gegen Verbindlichkeiten des Lieferanten gegenüber ALLEGION aufzurechnen.

8.7 Die Bezahlung durch ALLEGION bewirkt keine Freistellung des Lieferanten von seiner Haftung für die gelieferten Produkte und die erbrachten Leistungen oder den in Rechnung gestellten Betrag. Durch die Bezahlung verzichtet ALLEGION nicht auf das Recht, Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

8.8 Die Annahme und / oder die Bezahlung von Rechnungen stellen keine Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar, die auf der Rechnung abgedruckt sind oder der Rechnung beigefügt sind.

9. Gewährleistung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass

9.1.1 sämtliche Produkte mit den im Auftrag angegebenen Qualitätsmerkmalen, Beschreibungen und sonstigen Angaben übereinstimmen, mit sämtlichen Zeichnungen, Beschreibungen und Spezifikationen übereinstimmen, mit sämtlichen Leistungsbeschreibungen, die im Auftrag angegeben oder aufgeführt sind, übereinstimmen, von zufriedenstellender Qualität und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind sowie keine erkennbaren oder versteckten Fehler aufweisen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Konstruktionsfehler, Verarbeitungsfehler, Materialfehler sowie Fehler aufgrund mangelhafter Leistungsfähigkeit der Produkte.

9.1.2 Der Lieferant beachtet sämtliche geltenden Verordnungen oder anderen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Herstellung, Aufmachung, Verpackung und Lieferung der Produkte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle geltenden Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen sowie den Ingersoll Rand Code of Conduct for Business Partners.

9.1.3 Alle Leistungen werden mit der höchstmöglichen Sorgfalt und Fachkenntnis unter uneingeschränkter Beachtung der im Auftrag festgehaltenen Bestimmungen sowie aller gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen bezüglich der Erbringung von Leistungen erbracht, haben eine hohe Qualität aufzuweisen, werden fachgerecht ausgeführt und von ordnungsgemäß qualifizierten und erfahrenen Personen erbracht.

9.2 Soweit nicht schriftlich zwischen ALLEGION und dem Lieferanten anderweitig vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum zwei Jahre ab dem Datum des Gefahrübergangs der Produkte auf ALLEGION.

9.3 Diese Gewährleistung gilt im gleichen Umfang für alle ersetzten, nachgebesserten, ausgetauschten oder behelfsweise eingesetzten Produkte und / oder Leistungen, die der Lieferant mit Zustimmung von ALLEGION bereitstellt.

9.4 Im Fall einer Verletzung der Gewährleistungspflicht durch den Lieferanten ist ALLEGION unbeschadet der ALLEGION zustehenden gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe berechtigt, nach eigenem Ermessen einen oder mehrere der in Artikel 17.1 dieser Einkaufsbedingungen erwähnten Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.

9.5 Soweit nach geltendem Recht zulässig, erklärt der Lieferant einen Einredeverzicht für den Fall der nicht fristgerechten Mängelanzeige.

10. Haftungsfreistellung

10.1 Der Lieferant stellt ALLEGION in voller Höhe von allen unmittelbaren und mittelbaren Haftungen (einschließlich ohne Einschränkung entgangene Gewinne, Geschäftsverluste, Minderung des Geschäfts- oder Firmenwertes und vergleichbare Ausfälle), Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die ALLEGION aus oder in Verbindung mit den folgenden Fällen auferlegt werden oder die von ALLEGION aus oder in Verbindung mit den folgenden Fällen übernommen oder bezahlt werden:

(i) Nichterfüllung der in den Artikeln 9.1 bis 9.3 bestimmten Gewährleistungspflichten durch den Lieferanten;

(ii) Jede Verletzung oder angebliche Verletzung von geistigen Schutzrechten infolge jedweder Art von Benutzung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Herstellung oder Auslieferung der Produkte oder die Erbringung der Leistungen;

(iii) Ansprüche, die wegen Haftung, Verlust, Schaden, Körperverletzung, Kosten oder Aufwendungen von Arbeitnehmern oder Vertretern von ALLEGION bzw. die von Kunden oder Dritten gegen ALLEGION geltend gemacht werden, soweit Haftung, Verlust, Schaden, Körperverletzung, Kosten oder Aufwendungen auf die gelieferten Produkte oder die Erbringung von Leistungen zurückzuführen sind, sich hieraus ergeben oder in Zusammenhang hiermit stehen, und zwar unmittelbar oder mittelbar infolge Verletzung, fahrlässiger Verletzung, Nichterfüllung oder Späterfüllung der im Auftrag oder diesen Einkaufsbedingungen festgehaltenen Pflichten des Lieferanten (z.B. Ansprüche gegen ALLEGION wegen möglicher Rückrufaktionen, die auf fehlerhafte Produkte zurückzuführen sind, wegen Ersetzung von fehlerhaften Produkten oder wegen der Auswirkungen fehlerhafter Produkte auf andere Sachen oder Personen).

10.2 Werden Ansprüche gegen ALLEGION geltend gemacht, leistet der Lieferant ALLEGION jede erdenkliche Unterstützung, die ALLEGION zur Regulierung und Abwehr der Ansprüche benötigt.

11. Höhere Gewalt

11.1 Die Parteien haften einander nicht für den Verstoß gegen Auftragsbedingungen, wenn dieser Verstoß auf einen Fall von höherer Gewalt zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt sind alle Vorfälle zu verstehen, die von der betroffenen Partei nicht zu vertreten sind, die bei Aufsetzung des Vertrages nicht absehbar waren und deren Folgen zwingend und unvorhersehbar sind.

11.2 Ein Fall von höherer Gewalt bewirkt die zeitweise oder dauerhafte Unmöglichkeit der Erfüllung sämtlicher oder einzelner Verpflichtungen einer Partei. Höhere Gewalt erstreckt sich nicht auf Fälle, die eine Erfüllung der Verpflichtungen schwieriger oder kostspieliger machen.

11.3 Insbesondere Streiks, Aussperrungen oder jede andere arbeitsrechtliche, wirtschaftliche, technische oder branchenbedingte Störung oder Beeinträchtigung zum Nachteil der Parteien, ihrer Lieferanten und Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit den Lieferungen gelten nicht als Fälle von höherer Gewalt.

11.4 Die von höherer Gewalt betroffene Partei unterrichtet die Gegenseite innerhalb von acht (8) Tagen ab Kenntnisnahme des Vorfalls hiervon. Die Partei beschreibt den Vorfall oder jeden anderen von ihr präzise zu bestimmenden Aspekt ausführlich und informiert die Gegenseite hierüber und schätzt dessen Folgen für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ab. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei setzt daraufhin die Gegenseite innerhalb der gleichen vorerwähnten Frist von der Beendigung des Vorfalls in Kenntnis.

11.5 Eine Partei, die ihrer Mitteilungspflicht unter Beachtung des im vorstehenden Absatz beschriebenen Verfahrens nicht nachkommt, kann sich nicht auf das Privileg höherer Gewalt berufen.

11.6 Die Pflichten der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei werden solange ausgesetzt, wie deren Erfüllung aufgrund des Falls von höherer Gewalt nicht zustande kommt. Die Partei ist jedoch, soweit möglich, mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zur Behebung der Situation verpflichtet.

11.7 Sollte für mehr als drei (3) Monate keine auftragsgemäße Erfüllung möglich sein, ist jede Partei zur Kündigung des Auftrages oder zum Rücktritt vom Auftrag auf schriftliche Mitteilung an die Gegenseite berechtigt, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Änderung des Auftrags unter Berücksichtigung der neuen Umstände, die sich aus dem Fall von höherer Gewalt ergeben haben.

11.8 Das Eintreten von höherer Gewalt entbindet die betroffene Partei jedoch nicht von ihrer Haftung für Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Behebung der Situation oder Beseitigung der Ursache in angemessener und sachgerechter Form.

11.9 Ein Fall von höherer Gewalt zieht keine Schadenersatzansprüche nach sich. ALLEGION haftet dem Lieferanten nur für denjenigen Teil des Auftrags, der vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt erfüllt worden ist. Alle bereits vorab gezahlten Beträge werden ALLEGION erstattet.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 ALLEGION haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden jeglicher Art, insbesondere nicht für, aber hierauf nicht beschränkt, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfällen, Verlust von Umsatz oder Kunden.

12.2 Die gesamte Haftung für ALLEGION aus allen direkten Schäden ist auf € 200.000 (zweihundert- tausend- Euro) beschränkt.

13. Versicherung

13.1 Der Lieferant schließt nach Lieferung eine Produkthaftpflichtversicherung (Products Civil Liability Insurance Policy) über eine ausreichende Summe ab, welche die finanziellen Folgen der zivilrechtlichen Haftung abdeckt, die sich aus unmittelbaren oder mittelbaren Personenschäden, Sachschäden und immateriellen Schäden ergeben, die von ALLEGION oder Dritten aufgrund der Produkte zu tragen sind. Diese Versicherungspolice deckt sämtliche von ALLEGION durchgeführten Rückrufaktionen ab. Diese Versicherung stellt keine Beschränkung der Haftung des Lieferanten dar.

13.2 Ferner stellt der Lieferant sicher, dass sämtliche Versicherungsnachweise und damit zusammenhängende Dokumente ALLEGION vorgelegt werden.

14. Geistiges Eigentum – Vertraulichkeit

14.1 Sämtliche Muster, Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Vorlagen, Werkzeug, Gussformen, Formen, Designs, technischen Informationen oder Daten oder andere geschützte schriftliche, mündliche oder sonstige Informationen, die dem Lieferanten von ALLEGION oder im Namen von ALLEGION oder durch ALLEGION bezahlt zur Verfügung gestellt werden,

(i) sind und bleiben Eigentum von ALLEGION ;

(ii) werden, sofern sie in materieller Form vorliegen, vom Lieferanten in gutem Zustand gehalten und auf Verlangen von ALLEGION unverzüglich frachtfrei (zusammen mit allen Kopien) zurückgegeben;

(iii) werden streng vertraulich behandelt;

(iv) werden sicher verwahrt und werden vom Lieferanten außer zu dem im Rahmen der Leistungserbringung eines Auftrags erforderlichen Zweck nicht verwendet oder weitergegeben.

14.2 Sämtliche Muster, Werkzeug, Gussformen, Spannvorrichtungen und sonstige Ausrüstung und Materialien, die dem Lieferanten von ALLEGION zur Verfügung gestellt wurden und / oder die vom Lieferanten beschafft, jedoch von ALLEGION bezahlt wurden, sowie sämtliche Ersatzmaterialien werden getrennt vom Eigentum des Lieferanten aufbewahrt und werden deutlich als Eigentum von ALLEGION gekennzeichnet. Zu diesem Zweck gestattet der Lieferant ALLEGION, während der normalen Geschäftszeiten die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 14.2 zu überprüfen. Sämtliches derartige Eigentum wird auf Gefahr des Lieferanten aufbewahrt und vom Lieferanten auf dessen Kosten über eine den Ersatzkosten im Verlustfall entsprechende, an ALLEGION zahlbare Summe versichert.

14.3 Der Lieferant behandelt alle Informationen, insbesondere, aber hierauf nicht beschränkt, sämtliches technische oder kaufmännische Know-how, sämtliche Spezifikationen, Erfindungen, Verfahren oder Anregungen, die dem Lieferanten von ALLEGION oder ihren Beauftragen offen gelegt wurden oder die vom Lieferanten im Rahmen der Erfüllung des Auftrags entwickelt werden, sowie sonstige vertrauliche Informationen über das Geschäft oder die Produkte von ALLEGION, die dem Lieferant zu Verfügung gestellt werden können, vertraulich und der Lieferant schränkt die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen auf diejenigen Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter oder Unterauftragnehmer ein, die sie zum Zwecke der Erfüllung der Pflichten des Lieferanten gegenüber ALLEGION kennen müssen, und der Lieferant stellt sicher, dass diese Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter oder Unterauftragnehmer denselben Vertraulichkeitspflichten unterliegen wie der Lieferant.

14.4 Soweit eine separate Geheimhaltungsvereinbarung von ALLEGION und dem Lieferanten unterzeichnet worden ist, gehen die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung den Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.

15. Werkzeugbereitstellung

15.1 Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, das Werkzeug oder sonstige Ausrüstung zur Herstellung der Produkte so zu gestalten, dass das Werkzeug bzw. die Ausrüstung in jeder Standardumgebung/-anlage funktionstüchtig sind.

15.2 Der Lieferant wird das Werkzeug ausschließlich für die ALLEGION-Produktion verwenden und ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ALLEGION das Werkzeug mittelbar oder unmittelbar für Dritte zu verwenden oder das Werkzeug aus der Produktionsanlage zu entfernen. Zu diesem Zweck gestattet der Lieferant ALLEGION, während der normalen Geschäftszeiten die Aufbewahrung und ordnungsgemäße Verwendung des Werkzeugs sowie die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 15 zu überprüfen.

15.3 Die Wartung und Reparatur des Werkzeugs wird unverzüglich durch den Lieferanten auf dessen Kosten durchgeführt, solange die garantierte Produktionsmenge, die von den Parteien in der Auftragserteilung vereinbart wurde, noch nicht erreicht wurde.

15.4 Der Lieferant wird für einen Zeitraum von 24 Monaten nach seiner letzten Benutzung des Werkzeugs/der Werkzeuge für die Herstellung eines bestimmten Produkts das Werkzeug auf eigene Kosten lagern und warten. Der Lieferant wird ALLEGION unverzüglich vom Ablauf der 24 Monate in Kenntnis setzen und wird unter keinen Umständen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ALLEGION das Werkzeug vernichten oder einem anderen Verwendungszweck zuführen. Auf Aufforderung von ALLEGION wird der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten das Werkzeug ALLEGION zurück geben.

16. Kündigung

16.1 ALLEGION hat jederzeit und aus gleich welchem Grund das Recht, die vertragliche Beziehung mit dem Lieferanten ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer dreißig- (30) tägigen Kündigungsfrist zu kündigen, woraufhin sämtliche Arbeiten im Rahmen des Auftrags ausgesetzt werden und ALLEGION dem Lieferanten eine vertretbare und angemessene Entschädigung für laufende Arbeiten zum Zeitpunkt der Kündigung zahlt, wobei jedoch diese Entschädigung nicht den Verlust von erwarteten Gewinnen oder sonstige Folgeverluste umfasst.

16.2 Unbeschadet ihres Rechtes auf Schadenersatz hat ALLEGION das Recht, die Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten jederzeit durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen, sofern Folgendes zutrifft:

16.2.1 der Lieferant verstößt gegen seine Pflichten aus dem Auftrag oder aus diesen Einkaufsbedingungen und behebt den Verstoß nicht binnen fünfzehn (15) Tagen nach einer offiziellen Aufforderung zur Behebung dieses Verstoßes durch ALLEGION;

16.2.2 der Lieferant begeht einen wesentlichen Verstoß gegen seine Pflichten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Versäumnis des Lieferanten, die Bestimmungen aus den Artikeln 4, 5, 9, 12, 13, 18, 19 einzuhalten;

16.2.3 die finanzielle Lage des Lieferanten verschlechtert sich in einem solchen Ausmaß, dass nach Meinung von ALLEGION die Fähigkeit des Lieferanten zur angemessenen Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag oder aus diesen Einkaufsbedingungen gefährdet ist.

16.2.4 Gegen den Lieferanten wird ein Liquidations-, Insolvenz- oder sonstiges Verfahren mit ähnlicher Wirkung eingeleitet.

16.3 Von der Kündigung der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten unberührt bleiben entstandene Rechte oder Pflichten von ALLEGION, ebenso wirkt sich die Kündigung nicht auf Bestimmungen des Auftrags und dieser Einkaufsbedingungen aus, die direkt oder indirekt nach dieser Kündigung in Kraft treten oder weiter bestehen, wie Bestimmungen bezüglich des geistigen Eigentums, der Gewährleistung, der Haftung und den Vertraulichkeitsverpflichtungen.

16.4 Nach Abschluss oder Kündigung der Vertragsbeziehung, aus gleich welchem Grund, gibt der Lieferant unverzüglich alle sich im Besitz des Lieferanten befindenden Aufzeichnungen, Unterlagen, Papiere, Materialien, Medien und sonstiges Eigentum von ALLEGION zurück.

17. Rechtsbehelfe

17.1 Unbeschadet der ALLEGION gemäß dieser Einkaufsbedingungen oder nach geltendem Recht zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe, sofern Produkte nicht gemäß diesen Einkaufsbedingungen und eines Auftrags geliefert werden oder der Lieferant diese Bedingungen nicht einhält, hat ALLEGION das Recht, von einem oder mehreren der folgenden Rechtbehelfe nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen, unabhängig davon, ob Teile der Produkte und / oder Leistungen von ALLEGION abgenommen wurden oder nicht:

17.1.1 Vollständige oder teilweise Stornierung des Auftrags;

17.1.2 Abnahmeverweigerung der Produkte (vollständig oder teilweise) und Rückgabe an den Lieferanten auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, wobei der Lieferant unverzüglich den vollen Erstattungsbetrag für die zurückgegebenen Produkte bezahlt; oder Abnahmeverweigerung der Leistungen;

17.1.3 Nach Wahl von ALLEGION wird dem Lieferanten auf dessen Kosten entweder die Möglichkeit eingeräumt, die Nichtkonformität der Leistungen und Produkte zu beseitigen oder die Lieferung von Ersatzprodukten und die Ausführung sonstiger erforderlicher Arbeiten zu veranlassen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und des Auftrags erfüllt werden;

17.1.4 Verweigerung der Abnahme weiterer Lieferungen von Produkten oder der Fortsetzung der Erbringung von Leistungen;

17.1.5 Selbständige Ausführung oder Ausführung durch einen anderen Anbieter auf Kosten des Lieferanten von Arbeiten, die zur Sicherstellung der Konformität der Produkte oder Leistungen mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen und mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen erforderlich sind;

17.1.6 Erstattung aller Aufwendungen durch den Lieferanten an ALLEGION in angemessener Höhe, die (unmittelbar oder mittelbar) wegen der Ersatzbeschaffung der Leistungen oder der Produkte eines anderen Anbieters (z.B. im Falle des Versäumnisses des Lieferanten, die Produkte gemäß Artikel 4.2 dieser Einkaufsbedingungen zu liefern oder die Leistungen gemäß Artikel 4.2 dieser Einkaufsbedingungen zu erbringen);

17.1.7 Ohne vorherige offizielle Mitteilung Geltendmachung von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die ALLEGION infolge des Verstoßes des Lieferanten gegen seine Pflichten aus dem Auftrag und aus diesen Einkaufsbedingungen unmittelbar oder mittelbar entstanden sind.

18. Vergabe von Unteraufträgen

18.1 Der Lieferant darf seine Pflichten aus diesen Einkaufsbedingungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von ALLEGION nicht an Unterauftragnehmer vergeben.

18.2 Im Falle eines genehmigten Abschlusses eines Unterauftrages wird der Lieferant nicht frei von seinen Verpflichtungen und seiner Haftung im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen und der Aufträge. Der Lieferant bleibt gegenüber ALLEGION die alleinig haftende Partei für die Handlungen und das Unterlassen seiner Unterauftragnehmer.

19. Intuitu Personae

19.1 Die Pflichten des Lieferanten aus dem Auftrag und aus diesen Einkaufsbedingungen können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von ALLEGION nicht übertragen oder abgetreten werden. ALLEGION kann diese Vertragsbeziehung mit den Lieferanten im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung rechtmäßig fristlos beenden.

19.2 Sollten die Anteile oder Vermögensgegenstände des Lieferanten veräußert werden, oder erfolgt eine Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsstruktur des Lieferanten, ist der Lieferant verpflichtet, ALLEGION hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und ALLEGION kann die Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten fristlos rechtmäßig beenden.

20. Streitbeilegung - Anwendbares Recht - Gerichtsstand

20.1 Beide Parteien erklären, dass sie sich um die beste kaufmännisch vertretbare Lösung bemühen, um etwaige Ansprüche oder Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit ihrer Geschäftsbeziehung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Anzeige des Anspruchs oder Streitgegenstandes beizulegen.

20.2 Kommt keine Einigung bezüglich des Streitgegenstandes zustande, treffen die zur Abwicklung von Streitfällen befugten leitenden Angestellten des Lieferanten und von ALLEGION innerhalb einer angemessenen Frist (die einen Zeitraum von sieben (7) Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist von vierzehn (14) Tagen nicht überschreiten sollte) nach Aufforderung zur Einberufung eines Treffens durch eine der beiden Parteien an einem einvernehmlich bestimmten Ort und Zeitpunkt zusammen, um den Streitfall beizulegen oder um sich auf eine Methode zur fairen und wirtschaftlich vertretbaren Beilegung des Streitfalls zu verständigen.

20.3 Können sich die Parteien nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach diesem Treffen oder innerhalb eines anderen von den Parteien bestimmten Zeitraums auf die Beilegung des Anspruchs oder Streitfalls einigen, finden die Bestimmung unter Ziffer 20.4. Anwendung.

20.4 Die Vertragsbeziehung zwischen ALLEGION und dem Lieferanten unterliegt deutschem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtübereinkommen) (Vienna Convention on Sales of Good (CISG)) wird von der Partei ausdrücklich ausgeschlossen. Zwischen den Parteien entstehende Streitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts in Offenburg.

 

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